stark eingeschränkt und von Spannungen geprägt. Zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens zeigte sich die Betroffene 2 in Bezug auf die Besuche bei der Beschwerdeführerin noch anpassungsfähiger als die Betroffene 1 (act. 57, 83 f. in KEMN.2022.403). Im Laufe der Zeit etablierte sich auch bei der Betroffenen 2 eine erhebliche Abneigung gegen die Beschwerdeführerin. Gegenüber der Prozessbeiständin äusserte sich die Betroffene 2 dahingehend, dass die Beschwerdeführerin sie jeweils anrufe, um sie mit Spielen anzulocken, wenn sie nicht zu ihr gehen wolle. Einmal sei sie ohne Familienbegleitung bei der Beschwerdeführerin gewesen.