3.5. Gemäss der aktenkundigen Vorgeschichte und den Aussagen der Betroffenen ist ihr Verhältnis zur Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigt bzw. gestört. Die Betroffenen haben im vorinstanzlichen Verfahren sowohl gegenüber der Prozessbeiständin als auch anlässlich der Kinderanhörung von heftigen Streitigkeiten mit der Beschwerdeführerin, von Schlägen durch die Beschwerdeführerin sowie von psychisch belastenden Situationen berichtet (act. 1 ff., 26, 29 in KEMN.2022.403; act. 28, 30 in KEMN.2022.404). Die Beziehung der Betroffenen zur Beschwerdeführerin zeigt sich nach wie vor unverändert.