Dies im Gegensatz zur Beschwerdeführerin, wo es gemäss den Aussagen der Betroffenen kaum Regeln, gemeinsame Aktivitäten oder Mahlzeiten gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe gemäss den Betroffenen die meiste Zeit am Handy verbracht und die Betroffenen seien offenbar auch unterschiedlich von der Beschwerdeführerin behandelt worden (vgl. E. 2.4 des angefochtenen Entscheids). 3. 3.1. Die Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über die Betroffenen und die Zuteilung der alleinigen Obhut an den Vater.