Eine Kindswohlgefährdung durch die Beschwerdeführerin könne daher nicht ausgeschlossen werden und ein weiteres Wohnen bei der Beschwerdeführerin erscheine unter diesen Umständen nicht mehr zumutbar bzw. entspreche nicht dem Kindeswohl. Obwohl auch der Vater gemäss den Betroffenen manchmal laut werde und schimpfe, sei der Umgang des Vaters sowie die Situation des Vaters kindswohlgerechter als bei der Beschwerdeführerin. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Betroffenen beim Vater nicht gut aufgehoben seien. Dies im Gegensatz zur Beschwerdeführerin, wo es gemäss den Aussagen der Betroffenen kaum Regeln, gemeinsame Aktivitäten oder Mahlzeiten gegeben habe.