Die Betroffenen hätten sowohl gegenüber der Beiständin, der Prozessbeiständin und der Vorinstanz glaubhaft dargelegt, dass die Beziehung zur Beschwerdeführerin von negativen Erlebnissen geprägt sei und dass es zwischen ihnen und der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit zu Schlägen sowie vermehrt auch zu Streitigkeiten sowie psychisch belastenden Situationen gekommen sei. Eine Kindswohlgefährdung durch die Beschwerdeführerin könne daher nicht ausgeschlossen werden und ein weiteres Wohnen bei der Beschwerdeführerin erscheine unter diesen Umständen nicht mehr zumutbar bzw. entspreche nicht dem Kindeswohl.