Davon werden praxisgemäss Fälle erfasst, in denen die Beziehung zwischen Eltern und Kind so schwer gestört ist, dass eine gedeihliche Entwicklung nicht mehr möglich ist und die Entwicklung des oder der meist schon herangewachsenen Jugendlichen ernstlich gefährdet ist (HÄFELI, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage 2021, Rz. 1096 m.w.H.). -9-