Ergänzend ist auf die Möglichkeit zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 2 ZGB auf Begehren der Eltern oder des Kindes hinzuweisen, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben im gleichen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann. Davon werden praxisgemäss Fälle erfasst, in denen die Beziehung zwischen Eltern und Kind so schwer gestört ist, dass eine gedeihliche Entwicklung nicht mehr möglich ist und die Entwicklung des oder der meist schon herangewachsenen Jugendlichen ernstlich gefährdet ist (HÄFELI, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage 2021, Rz.