308 f. ZGB), oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht aufzuheben (Art. 310 ZGB). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Obhutsentzug) setzt dabei nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos geblieben sind, sondern nur, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden. Ebenso wenig ist vorausgesetzt, dass das Kind schon Schaden genommen hat, sondern nur, dass der Schaden ohne Entzug der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis einzutreten droht. Die elterliche Obhut schliesst die Verantwortung für das Kind hinsichtlich Pflege, Erziehung und Bestimmung des Aufenthaltsorts ein.