In Anwendung der vorgenannten Prinzipien kann die Kindesschutzbehörde die Eltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen erteilen oder eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB). Massnahmen nach Art. 307 ZGB bilden die unterste Stufe des Interventionssystems. Wo diese nicht ausreichen, ist entweder eine Beistandschaft anzuordnen (Art. 308 f. ZGB), oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht aufzuheben (Art.