1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Ist eine Kindswohlgefährdung zu bejahen, hat die Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zu treffen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kindesschutz soll dabei mit minimalen Eingriffen in Elternrechte und Familienstruktur der kon- -8-