3.4. Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 erstattete die Prozessbeiständin eine Stellungnahme und beantragte im Namen der Betroffenen die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. 3.5. Zur Eingabe der Prozessbeiständin vom 12. Januar 2023 nahm der Vater mit Eingabe vom 1. Februar 2023 Stellung. Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 ging eine weitere Stellungnahme des Vaters ein. 3.6. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 8. Februar 2023 auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Vaters vom 1. Februar 2023. -6-