4. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners." 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2023 beantragte der Vater die Abweisung der Beschwerde und die Entrichtung einer angemessenen Entschädigung.