3. 3.1. Gegen diesen ihr in begründeter Ausfertigung am 5. November 2022 zugestellten Entscheid erhob die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: " 1. Der Entscheid vom 27. September 2022 sei aufzuheben; 2. Auf die Anordnung einer Kindesmassnahme sei zu verzichten und das Kindesschutzverfahren entsprechend ohne Massnahmen abzuschliessen; 3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen;