8. Die Kosten für die sozialpädagogische Familienbegleitung sind von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu tragen. 9. Die Beistandsperson wird auf die Haftungsbestimmungen nach Art. 454 Abs. 4 ZGB i.V.m. § 12 Abs. 1 Haftungsgesetz i.V.m. § 64 Abs. 1 und 2 EG ZGB aufmerksam gemacht. Diese lauten wie folgt: […] 10. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." -5-