- allfällige Kompensationen von nicht benutzten Besuchswochenenden bei der Mutter zu regeln; - im Konfliktfall die Ferienzeit im In- und Ausland regeln; - die peruanischen Pässe der Betroffenen bei sich zu hinterlegen und diese der Mutter herauszugeben, sofern sie für das Reiseziel benötigt werden. 5. Die bisherige Beiständin L., […], wird beibehalten. Ihre bisherigen Pflichten, insbesondere zur ordentlichen Berichtsablage, bleiben unverändert bestehen. 6. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.