Familienbegleitung und der Kinderpsychologin, wird der Mutter ein Ferienrecht von vier Wochen im Jahr eingeräumt, wobei sie maximal zwei Wochen am Stück mit den Töchtern verbringen darf. 3.4. Ein weitergehendes oder abweichendes Besuchs- und Ferienrecht regeln die Eltern in Zusammenarbeit mit der Beiständin unter Wahrung des Kindeswohles im gegenseitigen Einvernehmen. 4. Die für die Betroffenen bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt und umfasst neu folgende Aufgabenbereiche: