2.2. Die sozialpädagogische Familienbegleitung begleitet die in Ziffer 3.1 hiernach festgelegten Besuchsnachmittage bei der Mutter und besucht nach Aufnahme der Besuchswochenenden die Familie jede Woche abwechselnd bei der Mutter und beim Vater. 3. 3.1. Nach Aufbau des Kontaktes der sozialpädagogischen Familienbegleitung wird der Mutter in einer ersten Phase ein begleitetes Besuchsrecht an jedem Freitagnachmittag über höchstens vier Stunden gewährt.