" 1. In Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 9. Juni 2022 wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter über die Töchter C. und D. gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt somit beim Vater. 2. 2.1. Für den Wiederaufbau und zur Begleitung des Kontakt- und Besuchsrechts wird eine sozialpädagogische Familienbegleitung in spanischer Sprache angeordnet. Die sozialpädagogische Familienbegleitung soll so rasch wie möglich Kontakt mit den Eltern und den Kindern aufnehmen.