2.3. Mit Verfügung vom 14. April 2022 errichtete die Vorinstanz für die Betroffenen 1 und 2 eine Kindsvertretung i.S.v. Art. 314abis ZGB und bestellte lic. iur. Olivia Derungs Risch als Prozessbeiständin (act. 39 ff. in KEMN.2022.403). 2.4. Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 beantragte die Beiständin der Betroffenen, diese seien vorübergehend unter die Obhut des Vaters zu stellen. Aufgrund der hohen Dringlichkeit sei dies superprovisorisch anzuordnen (act. 57 f. in KEMN.2022.403). Diesem Antrag pflichtete die Kindsvertreterin in ihrer Eingabe vom 7. Juni 2022 bei. -3-