1. A. und B. sind die geschiedenen Eltern von C. (nachfolgend: Betroffene 1), geboren am tt.mm.2012, und D. (nachfolgend: Betroffene 2), geboren am tt.mm.2014. Die Eltern leben seit 2016 getrennt. Mit Entscheid des Bezirksgerichts X. vom 22. Januar 2021 wurde ihre Ehe geschieden und die Betroffenen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen sowie eine alternierende Obhut angeordnet (vgl. Scheidungsurteil des Bezirksgerichts X. vom 22. Januar 2021, act. 109 ff. in KEZW.2021.35).