{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-07-17", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-84_2023-07-17.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7617", "Checksum": "89771294fecb17b8b9675d167059ee4b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 17.07.2023 XBE.2022.84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:56:19", "Checksum": "3d4cf416915ef61d53a9f1b6a8d47a54", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 17.07.2023 XBE.2022.84\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.84\n(KEMN.2022.403/KEMN.2022.404)\nArt. 56\n\nEntscheid vom 17. Juli 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\nvertreten durch lic. iur. Oskar Gysler, Rechtsanwalt,\n[…]\n\nVater B._____,\n[…]\n\nBetroffene C._____,\nPerson 1 […]\n\nBetroffene D._____,\nPerson 2 […]\n\n1 und 2 Prozessbeiständin: lic. iur. Olivia Derungs Risch,\n[…]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 27. September 2022\ngegenstand\n\nBetreff Änderung einer Massnahme\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nA. und B. sind die geschiedenen Eltern von C. (nachfolgend: Betroffene 1),\ngeboren am tt.mm.2012, und D. (nachfolgend: Betroffene 2), geboren am\ntt.mm.2014. Die Eltern leben seit 2016 getrennt. Mit Entscheid des Bezirksgerichts X. vom 22. Januar 2021 wurde ihre Ehe geschieden und die Betroffenen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen sowie eine\nalternierende Obhut angeordnet (vgl. Scheidungsurteil des Bezirksgerichts\nX. vom 22. Januar 2021, act. 109 ff. in KEZW.2021.35).\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 22. Februar 2022 erstattete lic. iur. Olivia Derungs Risch\neine Gefährdungsmeldung für die Betroffenen 1 und 2 und beantragte die\nEinsetzung ihrer Person als Kindsverfahrensvertreterin nach Art. 314 abis\nAbs. 1 ZGB sowie die vorsorgliche Zuteilung der Obhut an den Kindsvater\nund die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen den Betroffenen\nund deren Mutter (act. 1 ff. in KEMN.2022.403/404).\n\n2.2.\nDas Familiengericht Baden eröffnete in der Folge für die Betroffene 1 und\ndie Betroffene 2 je ein Verfahren zur Prüfung der Anpassung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen (KEMN.2022.403 und KEMN.2022.404),\nholte einen Bericht der Beiständin vom 2. März 2022 (act. 14 f. in\nKEMN.2022.403/404) sowie der Schule R. vom 10. März 2022 (act. 19 f.\nKEMN.2022.403/404) ein und hörte am 1. April 2022 die Betroffenen 1 und\n2 (act. 25 ff. in KEMN.2022.403; act. 27 ff. in KEMN.2022.404) sowie ihren\nVater (act. 31 ff. in KEMN.2022.403) und am 22. April 2022 ihre Mutter (act.\n42 ff. in KEMN.2022.403) persönlich an.\n\n2.3.\nMit Verfügung vom 14. April 2022 errichtete die Vorinstanz für die Betroffenen 1 und 2 eine Kindsvertretung i.S.v. Art. 314abis ZGB und bestellte lic.\niur. Olivia Derungs Risch als Prozessbeiständin (act. 39 ff. in\nKEMN.2022.403).\n\n2.4.\nMit Eingabe vom 1. Juni 2022 beantragte die Beiständin der Betroffenen,\ndiese seien vorübergehend unter die Obhut des Vaters zu stellen. Aufgrund\nder hohen Dringlichkeit sei dies superprovisorisch anzuordnen (act. 57 f. in\nKEMN.2022.403). Diesem Antrag pflichtete die Kindsvertreterin in ihrer Eingabe vom 7. Juni 2022 bei.\n-3-\n\n2.5.\nMit Verfügung vom 9. Juni 2022 entzog die Gerichtspräsidentin des Familiengerichts Baden der Mutter superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Betroffenen für die Dauer des Verfahrens und stellte\nsie einstweilen unter die alleinige Obhut des Vaters (act. 70 ff. in\nKEMN.2022.403).\n\n2.6.\nAm 16. September 2022 wurden die Eltern, die Beiständin und die Prozessbeiständin persönlich angehört (act. 279 ff. in KEMN.2022.403).\n\n2.7.\nMit Entscheid vom 27. September 2022 erkannte das Familiengericht Baden Folgendes (KEMN.2022.403/404):\n\n\" 1.\nIn Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 9. Juni 2022 wird\ndas Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter über die Töchter C. und D.\ngestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen.\n\nDas Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt somit beim Vater.\n\n2.\n2.1.\nFür den Wiederaufbau und zur Begleitung des Kontakt- und Besuchsrechts wird eine sozialpädagogische Familienbegleitung in spanischer\nSprache angeordnet. Die sozialpädagogische Familienbegleitung soll so\nrasch wie möglich Kontakt mit den Eltern und den Kindern aufnehmen.\n\n2.2.\nDie sozialpädagogische Familienbegleitung begleitet die in Ziffer 3.1 hiernach festgelegten Besuchsnachmittage bei der Mutter und besucht nach\nAufnahme der Besuchswochenenden die Familie jede Woche abwechselnd bei der Mutter und beim Vater.\n\n3.\n3.1.\nNach Aufbau des Kontaktes der sozialpädagogischen Familienbegleitung\nwird der Mutter in einer ersten Phase ein begleitetes Besuchsrecht an jedem Freitagnachmittag über höchstens vier Stunden gewährt.\n\n3.2.\nFrühestens nach vier begleiteten Besuchsnachmittagen, sowie positiven\nRückmeldungen der sozialpädagogischen Familienbegleitung und der Kinderpsychologin wird das Besuchsrecht auf jedes zweite Wochenende von\nFreitagabend bis Sonntagabend ausgeweitet.\n\nDer Wechsel vom begleiteten zum unbegleiteten Besuchsrecht nach frühestens vier Besuchsnachmittagen wird in das pflichtgemässe Ermessen\nder Beiständin gestellt.\n3.3.\nNach frühestens sechs unbegleiteten Besuchswochenenden und unter der\nVoraussetzung von positiven Rückmeldungen der sozialpädagogischen\n-4-\n\nFamilienbegleitung und der Kinderpsychologin, wird der Mutter ein Ferienrecht von vier Wochen im Jahr eingeräumt, wobei sie maximal zwei Wochen am Stück mit den Töchtern verbringen darf.\n\n3.4.\nEin weitergehendes oder abweichendes Besuchs- und Ferienrecht regeln\ndie Eltern in Zusammenarbeit mit der Beiständin unter Wahrung des Kindeswohles im gegenseitigen Einvernehmen.\n\n"}