Im Ergebnis liegt somit keine Rechtsgrundlage vor, welche eine Entschädigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Parteikosten vorsieht, weshalb Ziffer 2 der Beschwerdebegehren abzuweisen ist. - 11 - 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 ZPO). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.