Aufgrund der beschriebenen Pflicht, die schutzbedürftige Personen vor der besonderen Gefahr von Missbrauch zu schützen (vgl. E. 1.2.2.2 hiervor), darf das Familiengericht als Erwachsenenschutzbehörde eine solche Interessenskollision nicht hinnehmen und ist verpflichtet, die notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen (vgl. auch Art. 403 ZGB). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer somit lediglich über die geltende Rechtslage informiert und ihn nicht zu einem Rückzug gedrängt.