62 in KEBK.2021.350) lediglich darauf hingewiesen, dass sie es sich vorbehalte, einen Mandatsträgerwechsel zu prüfen, sofern der Beschwerdeführer an seiner Forderung festhalte. Macht die Beistandsperson eine Forderung gegen die betroffene Person geltend, befindet sie sich in einem Interessenskonflikt. Aufgrund der beschriebenen Pflicht, die schutzbedürftige Personen vor der besonderen Gefahr von Missbrauch zu schützen (vgl. E. 1.2.2.2 hiervor), darf das Familiengericht als Erwachsenenschutzbehörde eine solche Interessenskollision nicht hinnehmen und ist verpflichtet, die notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen (vgl. auch Art.