4.3. Eine Entschädigung der Parteikosten der Beistandsperson ist im Erwachsenenschutzverfahren nicht vorgesehen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Rechtsvertretung in seinem eigenen und nicht im Interesse der Betroffenen mandatiert, weshalb auch eine Entschädigung gemäss § 37 Abs. 4 EG ZGB ausser Betracht fällt. Im Übrigen befassen sich die eingereichten Stellungnahmen überwiegend mit der vom Beschwerdeführer beantragten Ergänzung des Inventars (vgl. act. 42 ff., 60 f. und 64 f. in KEBK.2021.350). Da der Beschwerdeführer den entsprechenden Antrag mit Eingabe vom 2. August 2022 (act. 64 in KEBK.2021.350) zurückgezogen hat, gilt er diesbezüglich als unterliegend (Art.