Liegen besondere Umstände analog Absatz 2 vor und sind der betroffenen Person notwendige Kosten insbesondere für eine berufsmässige Vertretung entstanden, kann ihr eine Parteientschädigung aus der Staatskasse entrichtet werden (Abs. 4). Im Übrigen verweist das kantonale Gesetz bei der Kostenregelung von Gerichtskosten in Erwachsenenschutzverfahren auf die Kostenregelung in der eidgenössischen Zivilprozessordnung (Abs. 5). Demnach werden die in einem Verfahren anfallenden Kosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verlegt (Art. 106 ZPO), wobei bei Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).