Umstände rechtfertigen eine andere Verteilung oder den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten. Besondere Umstände, die den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten rechtfertigen, liegen namentlich vor, wenn von der Anordnung einer Massnahme abgesehen wird (Abs. 2). Liegen besondere Umstände analog Absatz 2 vor und sind der betroffenen Person notwendige Kosten insbesondere für eine berufsmässige Vertretung entstanden, kann ihr eine Parteientschädigung aus der Staatskasse entrichtet werden (Abs. 4).