4.2. Zur Frage der Verlegung von Gerichtskosten und Parteientschädigungen im kantonalen Verfahren bei Erlass von Erwachsenenschutzmassnahmen äussert sich das Bundesrecht nicht. Diese Frage beantwortet sich aufgrund des in Art. 450f ZGB enthaltenen Verweises nach dem in der Sache anwendbaren kantonalen Recht (BGE 140 III 385 E. 2.3). Das vorliegend anwendbare Aargauische kantonale Recht wiederum hat dazu im EG ZGB entsprechende Regelungen erlassen: § 37 EG ZGB bestimmt in Absatz 1, dass die Gerichtskosten in erster Instanz der betroffenen Person auferlegt werden, es sei denn, besondere - 10 -