2.3. Im Übrigen, d.h. betreffend Ziffer 2 der Beschwerdebegehren, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer beantragt in Ziffer 2 der Beschwerdebegehren, die Entschädigung seiner vorinstanzlichen Anwaltskosten im Umfang von Fr. 3'697.70.