Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers kann das Familiengericht als Erwachsenenschutzbehörde im Rahmen der Inventarprüfung nicht über den materiellen Bestand einer von ihm behaupteten Forderung entscheiden, der Anspruch wäre vielmehr mittels Forderungsklage geltend zu machen (gewesen). Das Familiengericht hat dem Beschwerdeführer daher zu Recht mehrfach mitgeteilt, dass es für die Beurteilung der -9- geltend gemachten Forderung nicht zuständig ist (vgl. act. 30 sowie 62 in KEBK.2021.350). Zusammenfassend ist auf Ziffer 3 der Beschwerdebegehren mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten.