Da das Inventar bzw. der Genehmigungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde keine rechtsgestaltende Wirkung mit Bezug auf strittige Forderungen oder Ansprüche hat (vgl. AFFOLTER, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl. 2022, N. 36 zu Art. 405 ZGB), ist im Weiteren kein praktisches Interesse des Beschwerdeführers an der Aufnahme der Forderung ins Inventar ersichtlich. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers kann das Familiengericht als Erwachsenenschutzbehörde im Rahmen der Inventarprüfung nicht über den materiellen Bestand einer von ihm behaupteten Forderung entscheiden, der Anspruch wäre vielmehr mittels Forderungsklage geltend zu machen (gewesen).