Es ist nicht Aufgabe des Familiengerichts als Erwachsenenschutzbehörde die potentiellen Erben der betroffenen Person betreffend ihre eigenen finanziellen Interessen zu beraten, weshalb die Vorinstanz den Beschwerdeführer auch nicht über die Gesetzeslage betreffend die Rückforderung von Ergänzungsleistungen zu informieren hatte. Mit der Stellung als Erbe einer von einer Erwachsenenschutzmassnahme betroffenen Person lässt sich gemäss Rechtsprechung sodann keine Beschwerdelegitimation begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_80/2022 vom 11. November 2022 E. 2.2.4 mit Hinweisen), weshalb der Beschwerdeführer betreffend Ziffer 3 der Beschwerdebegehren nicht beschwerdelegitimiert ist.