Dieses Interesse hängt mit der ehemals bestehenden Vertretungsbeistandschaft seiner Mutter in keiner Weise zusammen, da der Zweck der Massnahme einzig darin bestand, die Betroffene zu schützen und unterstützen. Es ist nicht Aufgabe des Familiengerichts als Erwachsenenschutzbehörde die potentiellen Erben der betroffenen Person betreffend ihre eigenen finanziellen Interessen zu beraten, weshalb die Vorinstanz den Beschwerdeführer auch nicht über die Gesetzeslage betreffend die Rückforderung von Ergänzungsleistungen zu informieren hatte.