16a Abs. 1 ELG zu erreichen, in der vorliegenden Beschwerde die Ergänzung des Inventars vom 30. März 2020 mit einer Forderung zu seinen Gunsten fordert. Dieses Interesse hängt mit der ehemals bestehenden Vertretungsbeistandschaft seiner Mutter in keiner Weise zusammen, da der Zweck der Massnahme einzig darin bestand, die Betroffene zu schützen und unterstützen.