14 in KEMN.2022.529) bringt der Beschwerdeführer denn auch vor, die Vermögenverhältnisse seien aktuell nicht geklärt, da er eine Schuldanerkennung in der Höhe von rund Fr. 190'000.00 fordere, bei welcher jegliche Rückforderung von Ergänzungsleistungen hinfällig würde. Der Beschwerdeführer macht demnach eigene wirtschaftliche Interessen als Erbe geltend, wenn er, in der Absicht dadurch eine Verringerung der Erbmasse und somit die Minimierung oder das Wegfallen seiner Rückleistungspflicht i.S.v. Art. 16a Abs. 1 ELG zu erreichen, in der vorliegenden Beschwerde die Ergänzung des Inventars vom 30. März 2020 mit einer Forderung zu seinen Gunsten fordert.