2.2.2. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinen Ausführungen offensichtlich auf die per 1. Januar 2021 für Erben eingeführte Rückerstattungspflicht von Ergänzungsleistungen. Gemäss dieser haben die Erben grundsätzlich die vom Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Tod bezogenen Ergänzungsleistungen von demjenigen Teil des Nachlasses rückzuerstatten, der den Betrag von Fr. 40'000.00 übersteigt (Art. 16a Abs. 1 ELG). In seiner Einsprache gegen die Verfügung der SVA vom 30. September 2022 (act. 14 in KEMN.2022.529)