450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB, das wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann, ist wiederum nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (Entscheid des Bundesgerichts 5A_135/2022 vom 4. August 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).