1.2.2.4. Da weder die Vorinstanz noch die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts für die Regelung der Schadenersatzansprüche zuständig ist und dem Beschwerdeführer aufgrund der vom Familiengericht unterlassenen Mitteilung des Schadens an die Justizleitung keinen Rechtsnachteil erwächst, ist auch auf Ziffer 1 der Beschwerdebegehren nicht einzutreten. 2. 2.1. Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3).