Da die allgemeine Aufsicht des Familiengerichts als Erwachsenenschutzbehörde mit dem Tod der Betroffenen erlosch, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf verzichtet hat, den Schaden dem Generalsekretariat der Justizleitung zu melden (vgl. E. 2.1 des angefochtenen Entscheids). Zur Abklärung und allfälligen Geltendmachung des Haftungsanspruches ist nun der Beschwerdeführer als Erbe zuständig, der im Gegensatz zu seiner verstorbenen Mutter nicht schutzbedürftig ist, weshalb keine Schutzvorkehrungen des Familiengerichts zur Durchsetzung allfälliger Haftungsansprüche notwendig sind.