Das Familiengericht kann die Justizleitung lediglich via Generalsekretariat darüber informieren, dass ein Schaden festgestellt wurde oder eine Ersatzbeistandsperson zur Prüfung und Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen ernennen (Art. 403). Da die allgemeine Aufsicht des Familiengerichts als Erwachsenenschutzbehörde mit dem Tod der Betroffenen erlosch, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf verzichtet hat, den Schaden dem Generalsekretariat der Justizleitung zu melden (vgl. E. 2.1 des angefochtenen Entscheids).