Die Vorinstanz ist somit wohl davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um einen irreversiblen, liquiden finanziellen Schaden im Sinne von Art. 454 ZGB handelt, den die Justizleitung vergleichsweise anerkennen wird. Der Entscheid, ob der Schadenersatzanspruch anerkannt wird oder nicht obliegt jedoch der Justizleitung und nicht der Vorinstanz.