informieren, welche anschliessend prüft, ob die kausale Staatshaftung zu bejahen und der Schadenersatz vergleichsweise anzuerkennen ist. Verweigert die Justizleitung die Anerkennung des Schadenersatzes, ernennt das Familiengericht in der Regel eine Ersatzbeistandsperson zur Abklärung und allfälligen Geltendmachung des Haftungsanspruches (Art. 403 ZGB).