Da die Beistandsperson als Schadenverursacherin in einem Interessenskonflikt zur geschädigten Person steht, kann auch sie das Haftungsverfahren nicht einleiten. Aus diesem Grund hat das Familiengericht, wenn im Rahmen der Rechnungsprüfung ein irreversibler, liquider finanzieller Schaden festgestellt wird, die Justizleitung darüber zu -6-