Schutzbedürftige Personen sind vulnerabel und in besonderem Masse der Gefahr von Missbräuchen ausgesetzt. Zur Verhinderung solcher Missbräuche braucht es Schutzvorkehrungen, sog. Safeguards. So steht die Mandatsführung grundsätzlich unter der allgemeinen Aufsicht der Erwachsenenschutzbehörde (vgl. ROSCH, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 419 ZGB). Die verbeiständete Person kann den ihr entstandenen Schaden aufgrund ihres Schwächezustandes in der Regel nicht selbständig geltend machen. Da die Beistandsperson als Schadenverursacherin in einem Interessenskonflikt zur geschädigten Person steht, kann auch sie das Haftungsverfahren nicht einleiten.