Der Einleitung des Schadenersatzverfahrens hat gemäss § 11 Abs. 1 HG ein Vergleichsverfahren vorauszugehen. Als Meldestelle für Schadenersatzansprüche ist die Kompetenzstelle für Haftungsrecht (KfH) im Departement Finanzen und Ressourcen zuständig (§ 1 Abs. 1 HV), welche unter Einbezug der betroffenen Organisationseinheit – im Gerichtsbereich der Justizleitung als oberstes Führungsorgan der Gerichte – Vergleichsverhandlungen durchführt. Wird im Rahmen der Rechnungsprüfung ein irreversibler, liquider finanzieller Schaden im Sinne von Art. 454 ZGB festgestellt, kann die Justizleitung diesen anerkennen und im Vergleichsverfahren begleichen.