1.2.2.2. Gemäss Art. 454 ZGB hat Anspruch auf Schadenersatz, wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird. Haftungsansprüche sind nach § 11 HG im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren geltend zu machen. Der Einleitung des Schadenersatzverfahrens hat gemäss § 11 Abs. 1 HG ein Vergleichsverfahren vorauszugehen.