1.2. 1.2.1. Der Beschwerdeführer beantragt in Ziffer 4 seiner Beschwerdebegehren, es sei ein Strafbefehl gegen die Sachbearbeiterin des Familiengerichts Zofingen wegen qualifizierter Drohung und Nötigung zu erlassen. Zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten sind die Strafbehörden zuständig (vgl. Art. 22 ff. StPO). Die angerufene Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts ist eine Behörde der Zivilrechtspflege (vgl. Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts) und zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten offensichtlich nicht zuständig. Auf Ziffer 4 der Beschwerdebegehren ist daher nicht einzutreten.