5. Die Kosten dieser Beschwerde sind dem Familiengericht zuzusprechen." 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: