3. 3.1. Gegen diesen ihm in begründeter Ausfertigung am 22. Oktober 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. Der schuldhafte Fehlbetrag von CHF 5'996.00 gemäss Art. 454 Abs. 1 ZGB und Art. 545 Abs. 3 ZGB ist dem Erben anzuweisen. 2. Die durch die schwerwiegenden Vorwürfe notwen[d]igen und entstandenen Anwaltskosten von total CHF 3’697.70 (Beilage 13) sind durch den Staat zu tragen und zu vergüten.