2.5. Mit Stellungnahme vom 2. August 2022 (act. 64 f. in KEBK.2021.350) liess der Beschwerdeführer unter anderem mitteilen, dass er davon absehe, die Forderung gegenüber der Betroffenen beim Familiengericht Zofingen geltend zu machen. 2.6. Nachdem der Beschwerdeführer mit E-Mail vom tt.mm.2022 (act. 83 in KEBK.2021.350) mitgeteilt hatte, dass die Betroffene am tt.mm.2022 verstorben und er Alleinerbe sei, erliess das Familiengericht Zofingen am 18. Oktober 2022 folgenden Entscheid (act. 88 ff. in KEBK.2021.350): " 1. Es wird festgestellt, dass mit dem Tod von B. am tt.mm.2022 die Massnahme beendet wurde.